Wie wird eine Straße zur Schulstraße?
Nach dem erfolgreichen Pilotversuch im Herbst 2018 kann die Schulstraße nun auch auf weitere Standorte ausgeweitet werden. Was sind die Kriterien dafür? Hier haben wir die wichtigsten Informationen für Bezirke und Schulen zusammengefasst.
In der Früh kann es vor der Schule oft ganz schön hektisch zugehen: Autos halten oder parken in zweiter Spur, Kinder laufen mit ihren Schultaschen zwischen den Autos zur Schule. Häufig entstehen so gefährliche Situationen für die Schülerinnen und Schüler. Sogenannte Schulstraßen sind eine Maßnahme, um den Autoverkehr vor der Schule zu reduzieren und die Sicherheit für Kinder zu erhöhen. Im Herbst wurde erfolgreich ein Pilotversuch zur Schulstraße durchgeführt und die Maßnahme kann auch an anderen Standorten umgesetzt werden. Doch was sind die Kriterien dafür? Die wichtigsten Informationen finden Sie hier.
Was genau ist eine Schulstraße?
- In der Schulstraße gilt ein temporäres Fahrverbot für 30 Minuten vor Schulbeginn.
- Das Fahrverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge, das Radfahren ist weiterhin möglich.
- Auch für AnrainerInnen ist das Zu- und Ausfahren verboten.
- Neben einer Fahrverbotstafel wird eine physische Absperrung, etwa ein Scherengitter, eingerichtet.
Welche Kriterien gelten für die Errichtung einer Schulstraße?
• In Schienenstraßen ist keine Schulstraße möglich.
• Geprüft werden die Bedeutung des Standorts für den Durchzugsverkehr sowie etwaige Verkehrsverlagerungen. Auch während des temporären Fahrverbots müssen die umliegenden Grätzl erreichbar bleiben.
• Öffentliche Verkehrsmittel bzw. Lade-, Diplomaten- oder Behindertenzonen, die im entsprechenden Straßenabschnitt liegen, sind kein Ausschlusskriterium. Ein Bus müsste gegebenenfalls umgeleitet werden.
• Schulstraßen können auch in bereits verkehrsberuhigten Zonen (etwa einer Wohnstraße) umgesetzt werden.
• Die Einrichtung einer Schulstraße geht nicht automatisch mit der Errichtung neuer Kiss & Ride – Zonen einher.
Wie kann eine Schulstraße beantragt werden?
Die Maßnahme kann nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn sie von der Schule, dem Elternverein und dem Bezirk unterstützt wird. Die Mobilitätsagentur unterstützt bei der Beratung und Information.
Stimmen Schule und Elternverein über die Maßnahme überein, informieren Sie den Bezirk. Für die Einrichtung einer Schulstraße muss dieser einen Antrag zur Prüfung des Standorts an die zuständige Behörde (MA46) stellen.
Aus der Prüfung können auch andere Ideen, etwa eine Vergrößerung des Schulvorplatzes, als besser geeignete Lösung hervorgehen.
Was passiert nach der Verordnung der Schulstraße?
• Der Bezirk übernimmt die Kosten für das Aufstellen der Fahrverbotstafeln sowie für die physische Absperrung (Scherengitter).
• Die Information der AnrainerInnen und Eltern wird in Zusammenarbeit mit der Mobilitätsagentur organisiert.
Die Mobilitätsagentur unterstützt auch mit pädagogischen Materialien für den Unterricht.
• Die Schule ist verantwortlich für das tägliche Aufstellen, Wegräumen und Verwahren der physischen Absperrung (Scherengitter).
Zur Beratung und Information wenden Sie sich bitte an uns. E-Mail: office@mobilitaetsagentur.at Telefon: 01/4000 49900 |
Factsheet zur Schulstraße zum Download