Ein junges Pärchen - Mann und Frau - geht in der winterlichen Meidlinger Hauptstraße spazieren. Er hat seinen Arm um ihre Schulter gelegt und lächelt sie verliebt an. Foto: Ernst Grünwald

Schneeräumung

Die Schneedecke in der Stadt verzaubert die Stadt in eine märchenhafte Winterlandschaft. Damit aus dem Märchen kein großes Ärgernis wird, wird der Schnee geräumt.

schneegeräumter-Gehsteig

Was muss bei der Schneeräumung beachtet werden?

Für die Schneeräumung ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des an einen Gehsteig angrenzenden Grundstücks bzw. Hauses zuständig.
Gehwege müssen zwischen 6 Uhr und 22 Uhr geräumt und bei Glatteis bestreut sein. Der geräumte Streifen entlang der Hausmauer muss zwei Drittel der Gehwegbreite betragen. Ist der Gehsteig schmäler als 1,5 Meter, muss die ganze Gehsteigbreite geräumt werden.
Der Schnee muss abtransportiert oder am verbleibenden äußeren Gehwegrand abgeladen werden. Bleibt nach der Räumung eine rutschige Schneeschicht oder Glatteis bestehen, muss diese Fläche gestreut werden.

Im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, bei Kreuzungen sowie bei Schutzwegen muss der gesamte Gehsteig winterlich betreut werden. Auch Zugänge zu Geschäften sind zusätzlich zu räumen und zu bestreuen.

Salz sollte möglichst nicht verwendet werden.

Salz hilft zwar als Auftaumittel gegen Glatteis, ist aber schädlich für Pflanzen. Deshalb darf es nicht in der Nähe von Rasen, Kiesboden oder gepflasterten Böden verwendet werden. Auch auf versiegelten Flächen – z. B. dem Gehsteig oder der Straße – sollte nur soviel gestreut werden wie unbedingt nötig.

Mehr zur Schneeräumung auf Gehsteigen erfahren Sie in der Broschüre der MA48: Schnee und Eis in Wien
Auskunft zur Schneeräumung gibt auch das Schneetelefon der MA 48 unter Telefon: 546 48

Warnstangen vor Dachlawinen

Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern zur Straße hin sind schnellstmöglich zu entfernen. Gefährliche Bereiche bitte komplett absperren. Es ist unzureichend, einfach nur Warnstangen aufzustellen, sie ändern nichts an der tatsächlichen Frage der Haftung. Außerdem behindern die quer über den Gehsteig aufgestellten Warnstangen den Fußverkehr. Vor allem blinde Menschen und Menschen mit Rollmobil oder Rollator haben damit Barrieren auf ihren Wegen.

Warnstange für Dachlawinen